Thomas Walczak Sachverständiger in Vorbereitung

Überprüfung von Geldspielgeräten nach §7 der Spielverordnung


Ich befinde mich derzeit noch in Vorbereitung um die Tätigkeit als Sachverständiger aufzunehmen.

Diese Seite dient derzeit zum besseren Finden meiner Person im Internet, um Verwechselungen vorzubeugen !



Information: 

Der Aufsteller hat ein Geldspielgerät spätestens 24 Monate nach dem im Zulassungszeichen angegebenen Beginn der Aufstellung auf seine Übereinstimmung mit der zugelassenen Bauart durch einen vereidigten und öffentlich bestellten Sachverständigen oder eine von der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt zugelassene Stelle auf seine Kosten überprüfen zu lassen.


Wird die Übereinstimmung festgestellt, hat der Prüfer dies mit einer Prüfplakette, deren Form von der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt festgelegt wird, am Gerät sowie mit einer Prüfbescheinigung, die dem Geräteinhaber ausgehändigt wird, zu bestätigen.

Der Aufsteller darf ein Geldspielgerät nur aufstellen, wenn der im Zulassungszeichen angegebene Beginn der Aufstellung oder die Ausstellung einer nach Absatz 2 erteilten Prüfplakette nicht länger als 24 Monate zurückliegt, bzw das Ende der Zulassungszeit nicht erreicht ist.

Der Aufsteller hat ein Geld- oder Warenspielgerät unverzüglich aus dem Verkehr zu ziehen,
1. das in seiner ordnungsgemäßen Funktion gestört ist,
2. das nicht mehr der von der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt veröffentlichten Bauartzulassung entspricht,
3. dessen Spiel- und Gewinnplan nicht leicht zugänglich ist oder
4. dessen Frist gemäß Absatz 3 oder dessen im Zulassungsbeleg oder Zulassungszeichen angegebene Aufstelldauer abgelaufen ist.



Der Aufsteller muss spätestens 24 Monate nach Beginn der Aufstellung (01.06.2019) - also spätestens am 31.05.2021 eine §7-Überprüfung veranlassen. Die Aufstelldauer endet am 31.05.2023. Eine weitere Gewerbliche Nutzung ist nach dem Ende der Zulassungszeit Verboten, auch ist eine Prüfung verlängert nicht die Zulassungszeit.


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